Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Schuster Bürotechnik GmbH (Lieferant)

 

 

§ 1 Allgemeines

Für alle auch künftigen Lieferungen incl. Installationsleistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese werden nicht durch etwaigen Handelsbrauch, stillschweigende Vereinbarungen oder Duldungen aufgehoben. Abweichende Bedingungen des Bestellers bedürfen zur Geltung der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, werden auch dann weder ganz noch teilweise Vertragsinhalt, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die den Angeboten des Lieferanten zugrunde liegenden Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer und eventueller sonstiger gesetzlicher Abgaben, wie z.B. der Urheberrechtsabgabe. Der Lieferant hält sich, soweit nichts anderes angegeben, an diese Preise vom Tag der Angebotsabgabe an 14 Tage gebunden. Die angegebenen Preise gelten grundsätzlich ab unserem Lager in Nördlingen (ist Erfüllungsort).

2. Vereinbarte Nebenleistungen und vom Lieferanten vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, ebenso wie Montage, Transport- und Verpackungskosten, zu Lasten des Bestellers, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Wird für die Anlieferung und/oder ein Festpreis vereinbart, so gilt dies unter dem Vorbehalt, dass ein problemloser Zugang zum Ausstellungsort vorhanden ist und Montagehindernissee nicht bestehen. Ist dies der Fall, so gehen Mehrkosten, die aufgrund einer Überschreitung der üblichen Arbeitsdauer bei Anlieferung und Montage entstehen, zu Lasten des Bestellers.

3. Kostenvoranschläge werden unverbindlich erstellt. Erkennt der Lieferant während der Ausführung des Auftrages eine nicht unwesentliche Erhöhung der veranschlagten Kosten, so wird er den Besteller unverzüglich darauf hinweisen.

4. Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sowie Transport- und Verpackungskosten sind bei Übergabe sofort fällig.

5. Kommt der Besteller mit Zahlungen – bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei Raten – ganz oder teilweise in Verzug, so kann der Lieferant unbeschadet seiner Rechte aus § 7 Nr. 2 dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der gleichzeitigen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Besteller ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Lieferant berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.

7. Gegen die Ansprüche des Lieferanten steht dem Besteller ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur dann zu, wenn die Gegenforderung des Bestellers anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 3 Lieferung und Lieferzeiten

1. Im Falle höherer Gewalt und bei anderen Vorkommnissen, die die Lieferung der Ware wesentlich beeinflussen oder unmöglich machen (z.B. Brand, Rohstoffmangel, Streik) und vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag bzw. vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurück zu treten. Im Falle eines nur vorübergehenden Leistungshindernisses verlängert sich die Leistungsfrist des Lieferanten um den entsprechenden Zeitraum. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder wegen Nichtlieferung sind ausgeschlossen, sofern nicht beim Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Die Rücksendung von Waren ist nur mit ausdrücklichem vorherigem Einverständnis des Lieferanten zulässig.

3. Lieferfristen und Termine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als Fixtermine vereinbart. Ist die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine von der Mitwirkung des Bestellers abhängig, verlängert sich diese bei Verzug des Bestellers entsprechend.

§ 4 Untersuchungspflicht / Rechte des Bestellers bei Mängeln

1. Der Besteller hat unsere Erzeugnisse nach Lieferung unverzüglich zu untersuchen und dem Lieferanten dabei erkannte Mängel unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Tagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung bei Lieferung nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferanten unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

2. Der Besteller hat innerhalb einer angemessenen Frist Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelhafter Erzeugnisse. Wenn sich die Aufwendungen dem Lieferanten dadurch erhöhen, dass Erzeugnisse nach Lieferung an den Besteller an einen anderen Ort als den Lieferort gebracht wurden, trägt der Besteller die damit verbundenen Mehrkosten. Durch unberechtigte Mängelrügen entstandene Kosten trägt der Besteller. Wenn eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelhafter Erzeugnisse fruchtlos abgelaufen ist bzw. Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind, ist der Besteller berechtigt, eine Minderung der vereinbarten Vergütung oder Schadensersatz zu verlangen oder vom Kaufvertrag über das mangelhafte Erzeugnis zurück zu treten.

3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der gelieferten Erzeugnisse beträgt bei gebrauchten Gegenständen ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung an den Besteller.

4. Mängel berechtigen den Besteller zur Zurückbehaltung von Zahlungen nur, wenn die Mängel unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und soweit der zurück behaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Mangel steht. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden, die er wegen Mängel der gelieferten Erzeugnisse gegen uns hat, ist ausgeschlossen.

5. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate für einen Mangel. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verbrauchsmaterialien und Verschleißteile wie z.B. Toner, Trommeln, Starter, Developer, Rollen, Lager, Kupplungen, Lampen sowie alle Printmedien, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung an den Besteller.

6. Wird ein vom Lieferanten geliefertes Produkt durch den Besteller an einen anderen Standort als den Lieferort verbracht, trägt der Besteller im Falle eines Mangelanspruchs die damit verbundenen Mehrkosten.(siehe § 4 Ziff. 2)

§ 5 Versand

1. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers ab Lager des Lieferanten (oder Einkaufsverband?) bzw. bei Möbeln und technischen Anlagen ab Werk des Herstellers. Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Besteller über, es sei denn, der Versand erfolgt durch Personal und Fahrzeuge des Lieferanten. In diesem Fall geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Besteller auf diesen über.

2. Ist keine bestimmte Versandart vereinbart, so ist der Lieferant berechtigt, nach billigem Ermessen die Transportart und den Transportweg zu bestimmen.

3. Die Gefahr geht auch dann mit Übergabe auf den Besteller über, wenn dieser die Ware lediglich zur Erprobung, zur Miete oder leihweise überlassen erhält. Der Besteller verpflichtet sich in diesem Falle, die Ware für den Zeitraum, in der sich diese in seinem Gewahrsam befindet, zum Neuwert gegen Verlust, Untergang und Beschädigung zu versichern. § 7 Nr. 4 gilt entsprechend. 

§ 6 Annahmeverzug

1. Kommt der Besteller mit der Abnahme in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, sich zur Lagerung der nicht abgenommenen Ware einer Spedition zu bedienen. Der Besteller trägt sämtliche durch den Annahmeverzug anfallenden Lagerungs- und Versicherungskosten.

2. Der Lieferant ist berechtigt, von Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Besteller die Abnahme ausdrücklich ablehnt oder nach Ablauf einer ihm gem. § 323 BGB gesetzten angemessenen Nachfrist die Ware nicht abnimmt. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung beträgt 15 % des Rechnungspreises der nicht abgenommenen Ware. Beiden Parteien bleibt die Geltendmachung eines höheren oder eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich der dem Lieferanten aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen im Eigentum des Lieferanten. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Lieferant gegen den Besteller im Zusammenhang mit der gelieferten Ware, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt.

Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für alle Forderungen, die der Lieferant aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Besteller hat. Auf Verlangen des Bestellers ist der Lieferant zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.

2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller zum Besitz und Gebrauch der gelieferten Ware berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gem. den nachfolgenden Bestimmungen nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug gem. § 2 Nr. 5 befindet. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug kann der Lieferant den Kaufgegenstand vom Besteller heraus verlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften mit einem Verbraucher als Rücktritt. In diesem Falle gelten die Bestimmungen der §§ 506 ff BGB. Verlangt der Lieferant Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Besteller unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhen auf dem Kaufvertrag – verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Lieferanten heraus zu geben. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Besteller. Der Erlös aus der Verwertung wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufpreis zusammenhängender Forderungen des Lieferanten gutgeschrieben.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung und anderweitige, die Sicherung des Lieferanten beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zulässig.

4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Besteller dem Lieferanten sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten hinzuweisen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Entstehen nach Vertragsabschluss begründete und erhebliche Bedenken gegenüber der Zahlungsfähigkeit und/oder Zahlungsbereitschaft des Bestellers, so kann der Lieferant die Vorauszahlung der gesamten Auftragssumme verlangen oder seine Leistung verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder für sie eine angemessene Sicherheit gestellt worden ist.

§ 8 Beratung, Unterlagen

1. Die Beratung des Bestellers erfolgt nach dem Stand der Technik und nach Maßgabe der vom Besteller erteilten Informationen.

2. Übergebene Unterlagen, Zeichnungen, Angebote und Lösungsvorschläge sind vertraulich zu behandeln und bleiben Eigentum des Lieferanten. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen sie weder vervielfältigt, veröffentlicht oder sonst Dritten zugänglich gemacht werden. Im Falle einer Zuwiderhandlung können die dafür angefallenen Kosten und entstandene Schäden dem Besteller in Rechnung gestellt werden.

§ 9 E-Mails/ Rundschreiben per Telefax

Um unsere Kunden über Neuheiten und Angebote zu informieren, nutzen wir Telefaxrundschreiben und E-Mailings. Der Kunde stimmt dem zu, hat aber jederzeit die Möglichkeit, dieser Form der Informationsbereitstellung zu widersprechen

§ 10 Wiederverkauf

1. Im Falle des Wiederverkaufs übernimmt der Besteller die Garantieverpflichtung gegenüber seinen Kunden, es sei denn, dass vorher ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Wiederverkäufer dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im ordentlichen Geschäftsverkehr veräußern. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Lieferanten als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)- Eigentum des Lieferanten durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferanten übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum des Lieferanten unentgeltlich. Ware, an der dem Lieferanten (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Die Vorbehaltsware darf jedoch weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Nach Zahlungseinstellung des Bestellers ist sowohl die Weiterveräußerung als auch die Verarbeitung der Vorbehaltsware ausgeschlossen. In jedem Fall haben die Wiederverkäufer das Eigentum an den an ihnen gelieferten Vorbehaltswaren auch bei Dritten ausdrücklich vorzubehalten. Veräußert der Wiederverkäufer die gelieferte Ware, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen aus Lieferungen und Leistungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab.

3. Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware angemessen gegen Untergang, Diebstahl und Beschädigung zu versichern. § 7 Nr. 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 11 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht beim Lieferanten vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

        § 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Nördlingen. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt für Kaufleute Nördlingen als vereinbart.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die ihr rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

   
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